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suite ininterrompue de treves conclues — pour etre violees
— tantot avec tel ennemi, tantot avcc tel autre, et dont l'un efcait bientot achete pour trrröriser lu second, jusqu'au
momcnt, sav;immenfc falciilc. d';is-sener brusqucment un coup mortf-'l ä tous les
deuxl... De nos jours, les «Actes Allemands» sont graves, pour
l'eternite, en ineffaables lettres de sang et de feu, dans la memoire horrifiee de tous les peuples
civiliscs... Et l'aveu officiel allemand d'avoir ose renier sä propre signature la plus
soleunelle, en la tmitant de «Chiffon de papier», est le couronnement logique de la plus abjecte amoralite qui füt jamais I... Que vaut donc desormais — mcnie ecrite — une « parole d'honneur » allemande ?... Des « surhommes » au-dessus de tout?...
Cela?.., Allons donc '... Des < sous-brutes » au-dessous de tout! Oui!...
9 Mars 1915. ' RENE DES ALYSCAMPS.
Gedenk-Münze zum Scrap of
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Abbildung der
Unterschriften
unter den Befugnissen der europäischen Nachbarn
für die Gewährleistung der
Unabhängigkeit und Neutralität Belgiens
Unterzeichnet von
Lord Palmerston für Britannien,
Sylvain van de Weyer für Belgien
Senfft für Österreich
Sebastiani für Frankreich
Bülow für Preußen
und
Pozzo di Borgo für Russland
Im Namen der Allerheiligsten und
untheilbaren Dreifaltigkeit.
Seine Majestät der König der Niederlande,
Großherzog von Luxemburg, geneigt ein auf die
Grundlage der am 14. October 1831, durch die
Botschafter Oestreichs, Frankreichs, Groß-Britanniens,
Preußens und Russlands festgestellten 24
Artikel, gestütztes Abkommen zu treffen, und nach
dem von Sr. Majestät dem Kaiser von Oestreich,
Könige von Ungarn und Böhmen, Sr. Majestät
dem Könige der Franzosen, Seiner Majestät der Königin des vereinigten Königreichs von Groß-Britannien und Irland, Seiner Majestät dem
Könige von Preußen, und Seiner Majestät dem
Kaiser aller Russen,
Ihren am 15. November 1831
mit Seiner Majestät dem Könige der Belgier
abgeschlossenen Staatsvertrag in Erwägung gezogen
haben:
so haben erwähnte Ihre Majestäten
zu Allerhöchstihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König der Niederlande,
Großherzog von Luxemburg, den Hrn.
Salomon
Dedel,
Kommandeur des Niederländischen Löwen-Ordens, Kommandeur des Schwedischen Nordstern-Ordens, Allerhöchstihren außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister am Hofe
Ihrer Britannischen Majestät;
Seine Majestät der Kaiser von Oestreich, König
von Ungarn und Böhmen, den Herrn
Friedrich
Christian Ludwig, Grafen von Senfft-Pilsach,
Großkreuz des Kaiserlichen Leopolds-Orden, so
wie jenes des H. Joseph von Toskan, Großkreuz
geziert mit dem Großen-Bande des Ordens
der heiligen Moriz und Lazarus, Ritter des Johannitter-Ordens von Jerusalem, und des weißen
Adlers, Großkreuz der Ehren-Legion, des Sächsischen
Verdienst-Ordens und des heiligen Stanislaus,
u.s.w., Kammerherrn und wirklichen Geheimenrath
Seiner Kaiserlich-Königlichen Apostolischen
Majestät, Allerhöchstihren außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister am Hofe
Seiner Majestät des Königs der Niederlande;
Seine Majestät der König der Franzosen, den
Hrn.
Horaz Franz Bastian, Grafen Sebastiani-Porta,
Großkreuz Allerhöchstihres Königlichen
Ordens der Ehren-Legion. Großband des Ordens
des türkischen Halbmondes, des belgischen Leopolds-Ordens, des Ferdinands Ordens von Neapel, des
Erlösers-Ordens von Griechenland, Ritter des
Ordens der eisernen Krone, u.s.w., General-Lieutenant Allerhöchstihrer Armeen, Mitglied der
französischen Deputirten-Kammer, Allerhöchstihren
außerordentlichen Botschafter und bevollmächtigten
Minister am Hofe ihrer Britannischen Majestät;
Ihre Majestät die Königin des vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Irland, den
Sehr Ehrenwerthen
Heinrich Johann Burggrafen
Palmerston,
Freiherrn Temple, irländischen
Pair, Rath Ihrer brittannischen Majestät, in
Allerhöchstihrem Geheimenrathe, Ritter Großkreuz
des Sehr Ehremverthen Bad-Ordens. Parlements-Mitglied und erster Staats-Sekretär Ihrer
Britannischen
Majestät für die auswärtigen Angelegenheiten;
Seine Majestät der König von Preußen, den
Hrn.
Heinrich Wilhelm Freiherrn von Bülow,
Großkreuz des preußischen rothen Adlers zweiter
Klasse, Großkreuz des Königlichen Guelphen-Ordens,
Kommandeur des Russischen-Ordens St.
Stanislaus, und des Sachsen-Weimar'schen Falken-Ordens , u.s.w., Allerhöchstihren Kammerherrn
und geheimen Legations-Rath, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister am Hofe
Ihrer Britannischen Majestät, und
Seine Majestät der Kaiser aller
Russen, den
Hrn.
Karl Andreas Grafen Pozzo di Borgo,
General der Infanterie Allerhöchstihrer Armeen,
General-Flügel-Adjudant, außerordentlichen Bothschafter
und Bevollmächtigten am Hofe Ihrer Britannischen Majestät, Ritter des Russischen-Ordens u. des Militair-Ordens des heiligen Georg
vierter Klasse, Ritter des goldnen Vließes, Großkreuz
des Königlichen ungarischen S t . Stephans-Ordens, des Preußischen schwarzen und rothen
Adlers, des Portugiesischen Ordens des Thurms
und des Schwertes, des Neapolitanischen St. Ferdinands-Ordens, des Königlichen Guelphen Ordens,
Kommandeur Großkreuz des Bad-Ordens,
u. s. w.
Diewelche, nach Mittheilung ihrer, in guter
und gehöriger Form gefundenen Vollmachten, über
folgende Artikel übereingekommen sind.
Art. 1.
Seine Majestät der König der Niederlande,
Großherzog von Luxemburg, verbindet sich die
gegenwärtiger Akte angehängten, durch gemeinschaftliche
Bermittelung der Höfe von Oestreich,
Frankreich, Großbritannien, Preußen und Russland
festgestellten Artikel, unmittelbar in einen
Tractat mit Seiner Majestät dem Könige der
Belgier zu verwandeln.
Art. 2.
Seine Majestät der Kaiser von Oestreich, König
von Ungarn und Böhmen, Seine Majestät der
König der Franzosen, Ihre Majestät die Königin
des vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Irland, Seine Majestät der König von Preußen,
und Seine Majestät der Kaiser aller Russen
erklären, daß die in vorgehendem Artikel erwähnten
Artikel als von derselben Kraft und Gültigkeit
anzusehen sind, als wären dieselben wörtlich in
die gegenwärtige Acte eingerückt, und daß dieselben
mithin unter die Gewährleistung Ihrer Majestäten
gestellt sind.
Art. 3.
Die kraft des Wiener Vertrages vom 31. Mai
1815, zwischen Holland und Belgien bestandene
Vereinigung, wird durch Seine Majestät den
König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg,
als aufgelöst erkannt.
Art. 4.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt, und die
Ratificationen zu London, innerhalb sechs Wochen
oder früher, wenn dies möglich ist, ausgewechselt
werden. Die Auswechselung dieser Ratificationen
soll gleichzeitig mit jener der Ratifikationen des
Staatsvertrages zwischen Holland und Belgien
geschehen.
Zu Urkund dessen die betreffenden Bevollmächtigten gegenwärtigen Staatsvertrag unterzeichnet
und ihre Wappensiegel darauf gedruckt haben.
So geschehen zu London am neunzehnten April,
im Jahre der Gnade ein tausend acht hundert
neun und dreißig.
(L. S.) Dedel. (L. S.) Senfft.
(L.S.) H. Sebastiani.
(L.S.) Palmerston.
(L. S.) Bulow.
(L. S.) Pozzo di Borgo.
Im Namen der Allerheiligsten und
untheilbaren Dreifaltigkeit.
Seine Majestät der König der Niederlande,
Großherzog von Luxemburg, und Seine Majestät
der König der Belgier, in Erwägung Ihrer
mit den Höfen von Oestreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Russland, und
zwar von Seiner Majestät dem Könige der
Belgier, unterm 9. November 1831, und von
Seiner Majestät dem Könige der Niederlande,
Großherzoge von Luxemburg, unter dem Heutigen,
abgeschlossenen Staatsverträge, haben zu
Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König der Niederlande,
Großherzog von Luxemburg, den Hrn.
Salomon
Dedel,
Kommandeur des Niederländischen Löwen-Ordens, Kommandeur des Schwedischen Nordstern-Ordens, Allerhöchstihren außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister am Hofe
Ihrer Britannischen Majestät;
Und Seine Majestät der König der Belgier,
den Herrn
Sylvain Van de Weyer,
Allerhöchstihren
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister bei Ihrer Britanischen
Majestät, Offizier des Leopolds-Ordens, Großkreuz
des Sächsisch-Ernestinischen-Ordens, des
Ordens des Thurms und des Schwertes, des
militair und religiösen Ordens der heiligen Moritz
und Lazarus, Kommandeur des königlichen
Ordens der Ehren-Legion, u. s. w.
Welche, nach Mittheilung ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen Vollmachten, über
folgende Artikel übereingekommen sind:
Art. 1.
Das belgische Gebiet soll bestehen aus den Provinzen:
Süd-Brabant,
Lüttich,
Namür,
Hennegau,
West-Flandern,
Ost-Flandern,
Antwerpen, und
Limburg,
so wie sie einen Theil des im Jahr 1815 errichteten Königreiches der Niederlande ausgemacht
haben, mit Ausnahme der in dem Art. 4 bezeichneten Districte der Provinz Limburg.
Das belgische Gebiet soll außerdem den im Art. 2 angegebenen Theil des Großherzogthums Luxembürg
in sich begreifen.
Art. 2.
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, willigt ein. daß die
Grenzen des belgischen Gebiets im Großherzogthume Luxemburg so seyn sollen wie sie nachfolgend
beschrieben werden:
[...]
Art. 7.
Belgien, in den durch die in den Artikeln 1, 2 und 4 angegebenen Grenzen, wird einen unabhängigen
und stets neutralen Staat bilden. Es soll verpflichtet sein, die nämliche Neutralität gegen alle andere
Staaten zu beobachten.
[...]
Art. 26.
Der gegenwartige Staatsvertrag soll ratificirt, und die Ratifikationen sollen zu London,
innerhalb sechs Wochen, oder wo möglich früher, ausgewechselt werden. Diese Auswechselung soll gleichzeitig mit jener
der Ratificationen, des heute zwischen Sr. Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge
von Luxemburg, und Ihren Majestäten dem Kaiser von Oestreich, Könige von Ungarn
und Böhmen, dem Könige der Franzosen, der Königinn des vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Irland, dem Könige von Preußen und dem Kaiser aller Russen, abgeschlossenen
Traktates vor sich gehen.
Zu Urkund dessen haben die genannten Bevollmächtigten gegenwärtigen Staatsvertrag
unterzeichnet und ihre Wappensiegel darauf gedrückt.
So geschehen zu London am neunzehnten April,
im Jahre der Gnade ein tausend acht hundert neun und dreißig.
(L. S.), Dedel.
(L. S.) Sylvain Van de Weyer.
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
erklärt, daß der vorstehende Vertrag den 26. Mai 1839 von S. M. dem Könige der
Niederlande, und den 28. desselben Monats von S. M. dem Könige der Belgier ratificirt worden
ist; so wie daß die gegenseitigen Ratificationen am 8. Juni 1839. zu London ausgewechselt
worden sind.
Verstolk van Soelen.
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Beitritts-Acte.
Nachdem die Bevollmächtigten der Höfe der
Niederlande, Oestreichs, Belgiens, Frankreichs, Großbrittanniens, Preußens und Rußlands, die
zwischen Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, und
den fünf Mächten, und zwischen ihren Majestäten dem Könige der Niederlande, und dem
Könige der Belgier; so wie zwischen den fünf Mächten, und Seiner Majestät dem Könige
der Belgier, abgeschlossenen Tractate, heute unterzeichnet, haben die Bevollmächtigten gutgefunden,
die mit Vollmachten der deutschen Bundesversammlung versehenen Bevollmächtigten
Oestreichs und Preußens einzuladen, im Namen des deutschen Bundes, den in vorgedachten,
Tractaten enthaltenen, das Großherzogthum Luxemburg betreffenden Bestimmungen,
beizutreten.
Dem zufolge erklären die Bevollmächtigten
Oestreichs und Preußens, kraft vorerwähnter Vollmacht, den deutschen Bund. vertretend,
Großherzogthum Luxemburg betreffenden Gebiets-Bestimmungen, enthalten in den Artikeln 1 , 2 , 3 , 4 ,
5, 6 und 7 des Anhangs zu den am heutigen Tage, zwischen Seiner Majestät dem Könige
der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, und den fünf Höfen, und zwischen den fünf
Höfen und Seiner Majestät dem Könige der Belgier, so wie in den entsprechenden Artikeln
des zu gleicher Zeit unterzeichneten Staatsvertrages zwischen Seiner Majestät dem Könige
der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, und Seiner Majestät dem Könige der Belgier,
förmlich beitritt; und übernehmen gegen die Höfe der Niederlande, Destreichs , Belgiens,
Frankreichs, Großbrittanniens, Preußens und Rußlands, im Namen des deutschen Bundes,
die Verpflichtung, daß dieser in Allem den in den erwähnten Artikeln enthaltenen Bestimmungen
nachkommen wird, welche, in so weit sie den deutschen Bund betreffen können, Wort
für Wort also lauten:
Art. 1.
Das belgische Gebiet soll bestehen aus den Provinzen:
Süd-Brabant,
Lüttich,
Namür,
Hennegau,
West-Flandern,
Ost-Flandern.
Antwerpen, und
Limburg,
so wie, sie einen Theil des im Jahr 1815 errichteten Königreiches der Niederlande ausgemacht
haben, mit Ausnahme der in dem Art. 4 bezeichneten Districte der Provinz Limburg.
Das belgische Gebiet soll außerdem den im Art. 2 angegebenen Theil des Großherzogthums Luxemburg
in sich begreifen.
Art. 2.
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, willigt ein, daß die
Grenzen des belgischen Gebiets im Großherzogthume Luxemburg so seyn sollen wie sie nachfolgend
beschrieben werden:
Von der Grenze Frankreichs ausgehend, zwischen Rodange, welches dem Großherzogthume
Luxemburg verbleiben, und Athus, welches Belgien gehören soll, wird, nach der beiliegenden
Karte, eine Linie gezogen werden, welche an Belgien die Straße von Arlon nach Longwy, die
Stadt Arlon mit ihrem Weichbild, und die Straße von Arlon nach Bastogne überlassend, zwischen
Messancy, welches auf dem belgischen Gebiete seyn und Clemency, das dem Großherzogthume Luxemburg
verbleiben soll, durchgehen wird, um zu Steinfort auszulaufen, welcher Ort gleichfalls dem
Großherzogthume Luxemburg verbleiben wird. Von Steinfort wird diese Linie in der Richtung nach
Eischen, Hecbus, Guirsch, Oberpalen, Grendel, Rothomb, Parett und Perle bis nach Martelingen
verlängert; so daß Hecbus, Guirsch, Grendel, Nothomb und Parett, Belgien ; dagegen Eischen,
Oberpalen, Perle und Mattelingen dem Großherzogthume gehören sollen. Von Martelingen aus wird
die erwähnte Linie dem Laufe der Sauer abwärts folgen, deren Thalweg zur Grenze zwischen beiden
Staaten dienen soll, bis Tintingen gegenüber, wo sie in möglichst gerader Richtung nach der
gegenwärtigen Grenze des Arrondissements Diekirch verlängert werden und zwischen Surret, Harlingen
und Tarchamp, welche sie dem Großherzogthume Luxemburg lassen wird, und Honville,
Livarchamp und Lautermännchen, welche zum belgischen Gebiete gehören sollen, durchgehen wird;
hierauf die gegenwärtige Grenze des Arrondissements Diekirch, in der Umgegend von Donkolz
und Sonlez, welche dem Großherzogthume verbleiben, erreichend, wird die fragliche Linie der
gedachten Grenze bis an das preußische Gebiet folgen. Alle Gebiete, Städte, Plätze und Orte,
die westlich dieser Linie liegen, sollen Belgien gehören, und alle Gebiete. Städte, Platze und
Orte im Osten dieser Linie liegend, werden fortdauernd dem Großherzogthume Luxemburg zugehören.
Es wird angenommen, daß die im Art. 6 erwähnten Grenz-Berichtigungs Commissäre, beim
Ziehen dieser Linie sich, so viel möglich, an die oben gegebene Beschreibung, so wie an die Angaben
der, zu mehrerer Deutlichkeit beigefügten Karte haltend, die Oertlichkeit und die gegenseitig daraus
hervorgehende Zuträglichkeit berücksichtigen werden.
Art. 3.
Für die im vorhergehenden Artikel gemachten Abtretungen soll Sr. Majestät dem Könige der
Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, eine Gebietsentfchädigung in der Provinz Limburg angewiesen
werden.
Art. 4.
In Ausführung des die Provinz Limburg betreffenden Art. 1, und in Folge der Abtretungen,
welche S . M. der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg im Art. 2 macht, wird gedachte
S . M., entweder in Ihrer Eigenschaft als Großherzog von Luxemburg, oder um mit Holland
vereinigt zu werden., dies Gebiet besitzen, dessen Grenzen nachstehend angegeben werden.:
1° Auf dem rechten Maas-Ufer:
Zu den alten holländischen Enclaven auf demgenannten Ufer in der Provinz Limburg sollen die Distrikte
derselben Provinz, aufdemselben Ufer, welche den General-Staaten im J. 1790 nicht gehörten,
zugefügt werden., so daß der Theil der gegenwärtigen Provinz Limburg, welcher am rechten Maas-Ufer
liegt, und zwischen diesem Fluß gegen Westen, der preußischen Grenze gegen Osten., der gegenwärtigen
Grenze der Provinz Lüttich gegen. Süden und holländisch Geldern gegen Norden begriffen ist, künftig ganz S. M. dem Könige der Niederlande, es
sey in Seiner Eigenschaft als Großherzog von Luxemburg, oder um mit Holland
vereinigt zu werden, gehören soll.
2° Auf dem linken Maas-Ufer:
Von dem südlichsten Punkte der holländischen Provinz Nord-Brabant ausgehend, soll, nach der
beigefügten Karte, eine Linie gezogen werden, welche an der Maas, oderhalb Wessem, zwischen
diesem Orte und Stevenswaardt, an dem Punkte, wo am linken Maas-Ufer die Grenzen der
gegenwärtigen Arrondissemente Ruremonde und Maastricht, sich berühren, ausläuft, in der Art, daß
Borgerot, Stamproy, Nieder-Itteren, Ittervoordt und Thorn, mit ihren Weichbilden, so wie alle
übrigen nördlich dieser Linie liegenden Orte, zu dem holländischen Gebiete gehören.
Die alten holländischen Enclaven in der Provinz Limburg, auf dem linken Maas-Ufer, sollen
Belgien gehören, mit Ausnahme der Stadt Maastricht, welche mit einem Gebiets-Umkreis von
1200 Toisen, von dem äußern Glazis des Platzes auf dem gedachten Fluß-Ufer an. von S. M. dem
Könige der Niederlande in voller Souverainität und vollem Eigenthume besessen werden soll.
Art. 5.
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, wird sich mit dem
Deutschen Bunde und den Agnaten des Hauses Nassau, über die Anwendung der in den Art. 3
und 4 enthaltenen. Bestimmungen, so wie über jedes weitere Abkommen verständigen, welches die
erwähnten Artikel nothwendig machen könnten, sei es mit den obengenannten Agnaten des Hauses
Nassau., oder mit dem deutschen Bunde.
Art. 6.
Mittelst der oben festgesetzten Gebiets-Bestimmung entsagt jeder der beiden Theile wechselseitig,
und für immer, allen Ansprüchen auf die Gebiete, Städte, Plätze und Orte, welche innerhalb der
Grenzen der Besitzungen des anderen Theils, so wie sie sich in den Artikeln 1, 2 und 4 beschrieben
finden, liegen.
Gedachte Grenzen sollen, mit den vorhergehenden Artikeln übereinstimmend, durch niederländische
und belgische Grenz-Berichtigungs-Commissäre, welche möglichst bald in der Stadt Maastricht sich
vereinigen sollen, festgestellt werden.
Art. 7.
Belgien, in den durch die in den Artikeln 1, 2 und 4 angegebenen Grenzen, wird einen unabhängigen
und stets neutralen Staat bilden. Es soll verpflichtet sein, die nämliche Neutralität gegen alle andere
Staaten zu beobachten.
Die Bevollmächtigten der Niederlande, Oestreichs, Belgiens, Frankreichs, Großbrittanniens,
Preußens und Rußlands nehmen, kraft ihrer Vollmachten, im Namen ihrer betreffenden
Höfe, gedachten Beitritt seitens des deutschen Bundes, förmlich an.
Die gegenwärtige Beitritts-Urkunde soll durch die Höfe der Niederlande, Oestreichs, Belgiens,
Frankreichs, Großbrittanniens, Preußens und Rußlands, so wie durch den deutschen Bund, mittelst
eines Beschlusses des Bundestages, wovon die nöthige Zahl Abschriften zu machen sind, ratisizirt
werden. Und die gegenseitigen Ratificationen sollen zu London, in der Zeit von 6 Wochen
von heute an, oder wo möglich noch früher, und gleichzeitig mit der Auswechselung der
Ratificationen der oben gedachten drei Verträge, ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegenwärtige Beitritts-Akte, unterzeichnet
und ihre Wappensiegel darauf gedrückt.
So geschehen zu London den neunzehnten April im Jahre der Gnade ein Tausend acht
hundert neun und dreißig.
(L. S.) Dedel. (L. S.) Senfft.
(L. S.) Senfft. (L. S.) Bülow.
(L. S.) Sylvain Van de Weyer,
( l . S.) H. Sebastiani.
(L. S.) Palmerston.
(L. S.)Bülow.
(L. S.) Pozzo di Borgo.
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiteurs
ten erklärt, daß die vorstehende Beitritts-Urkunde der Bevollmächtigten von Oestreich und
Preußen, Namens der deutschen Bundersammlung, am 26. Mai 1839, von Sr. Maj. dem
Könige der Niederlande, und am 11. desselben Monats, durch den Präsidenten der obengemeldeten
Bundesversammlung ratificirt worden ist ; wie auch, daß die gegenseitige Auswechselung
der Ratificationen zu London am 8. Juni 1839 erfolgt ist.
Verstolk van Soelen.
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