Sylvain Van de
W E Y E R

Artikel, aus:
Le Panthéon Belge, le livre d'or de la Belgique,
par J. Bascour, 1926

LOUVAIN.
Van de Weyer.
Place de la Gare

siehe auch:

Postkarte

The scrap of paper

suite ininterrompue de treves conclues — pour etre violees — tantot avec tel ennemi, tantot avcc tel autre, et dont l'un efcait bientot achete pour trrröriser lu second, jusqu'au momcnt, sav;immenfc falciilc. d';is-sener brusqucment un coup mortf-'l ä tous les deuxl... De nos jours, les «Actes Allemands» sont graves, pour l'eternite, en ineffaables lettres de sang et de feu, dans la memoire horrifiee de tous les peuples civiliscs... Et l'aveu officiel allemand d'avoir ose renier sä propre signature la plus soleunelle, en la tmitant de «Chiffon de papier», est le couronnement logique de la plus abjecte amoralite qui füt jamais I... Que vaut donc desormais — mcnie ecrite — une « parole d'honneur » allemande ?... Des « surhommes » au-dessus de tout?... Cela?.., Allons donc '... Des < sous-brutes » au-dessous de tout! Oui!...
9 Mars 1915. ' RENE DES ALYSCAMPS.

 

Gedenk-Münze zum Scrap of paper

Abbildung der Unterschriften
unter den Befugnissen der europäischen Nachbarn
für die Gewährleistung der
Unabhängigkeit und Neutralität Belgiens

Unterzeichnet von
Lord Palmerston für Britannien,
Sylvain van de Weyer für Belgien
Senfft für Österreich
Sebastiani für Frankreich
Bülow für Preußen
und
Pozzo di Borgo für Russland

Im Namen der Allerheiligsten und untheilbaren Dreifaltigkeit.
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, geneigt ein auf die Grundlage der am 14. October 1831, durch die Botschafter Oestreichs, Frankreichs, Groß-Britanniens, Preußens und Russlands festgestellten 24 Artikel, gestütztes Abkommen zu treffen, und nach dem von Sr. Majestät dem Kaiser von Oestreich, Könige von Ungarn und Böhmen, Sr. Majestät dem Könige der Franzosen, Seiner Majestät der Königin des vereinigten Königreichs von Groß-Britannien und Irland, Seiner Majestät dem Könige von Preußen, und Seiner Majestät dem Kaiser aller Russen,
Ihren am 15. November 1831 mit Seiner Majestät dem Könige der Belgier
abgeschlossenen Staatsvertrag in Erwägung gezogen haben:
so haben erwähnte Ihre Majestäten zu Allerhöchstihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, den Hrn.
Salomon Dedel,
Kommandeur des Niederländischen Löwen-Ordens, Kommandeur des Schwedischen Nordstern-Ordens, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Hofe Ihrer Britannischen Majestät;

Seine Majestät der Kaiser von Oestreich, König von Ungarn und Böhmen, den Herrn
Friedrich Christian Ludwig, Grafen von Senfft-Pilsach,
Großkreuz des Kaiserlichen Leopolds-Orden, so wie jenes des H. Joseph von Toskan, Großkreuz geziert mit dem Großen-Bande des Ordens der heiligen Moriz und Lazarus, Ritter des Johannitter-Ordens von Jerusalem, und des weißen Adlers, Großkreuz der Ehren-Legion, des Sächsischen Verdienst-Ordens und des heiligen Stanislaus, u.s.w., Kammerherrn und wirklichen Geheimenrath Seiner Kaiserlich-Königlichen Apostolischen Majestät, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Hofe Seiner Majestät des Königs der Niederlande;

Seine Majestät der König der Franzosen, den Hrn.
Horaz Franz Bastian, Grafen Sebastiani-Porta,
Großkreuz Allerhöchstihres Königlichen Ordens der Ehren-Legion. Großband des Ordens des türkischen Halbmondes, des belgischen Leopolds-Ordens, des Ferdinands Ordens von Neapel, des Erlösers-Ordens von Griechenland, Ritter des Ordens der eisernen Krone, u.s.w., General-Lieutenant Allerhöchstihrer Armeen, Mitglied der französischen Deputirten-Kammer, Allerhöchstihren außerordentlichen Botschafter und bevollmächtigten Minister am Hofe ihrer Britannischen Majestät;

Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, den Sehr Ehrenwerthen
Heinrich Johann Burggrafen Palmerston,
Freiherrn Temple, irländischen Pair, Rath Ihrer brittannischen Majestät, in Allerhöchstihrem Geheimenrathe, Ritter Großkreuz des Sehr Ehremverthen Bad-Ordens. Parlements-Mitglied und erster Staats-Sekretär Ihrer Britannischen Majestät für die auswärtigen Angelegenheiten;

Seine Majestät der König von Preußen, den Hrn.
Heinrich Wilhelm Freiherrn von Bülow,
Großkreuz des preußischen rothen Adlers zweiter Klasse, Großkreuz des Königlichen Guelphen-Ordens, Kommandeur des Russischen-Ordens St. Stanislaus, und des Sachsen-Weimar'schen Falken-Ordens , u.s.w., Allerhöchstihren Kammerherrn und geheimen Legations-Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Hofe Ihrer Britannischen Majestät, und

Seine Majestät der Kaiser aller Russen, den Hrn.
Karl Andreas Grafen Pozzo di Borgo,
General der Infanterie Allerhöchstihrer Armeen, General-Flügel-Adjudant, außerordentlichen Bothschafter und Bevollmächtigten am Hofe Ihrer Britannischen Majestät, Ritter des Russischen-Ordens u. des Militair-Ordens des heiligen Georg vierter Klasse, Ritter des goldnen Vließes, Großkreuz des Königlichen ungarischen S t . Stephans-Ordens, des Preußischen schwarzen und rothen Adlers, des Portugiesischen Ordens des Thurms und des Schwertes, des Neapolitanischen St. Ferdinands-Ordens, des Königlichen Guelphen Ordens, Kommandeur Großkreuz des Bad-Ordens, u. s. w.

Diewelche, nach Mittheilung ihrer, in guter und gehöriger Form gefundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1.
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, verbindet sich die gegenwärtiger Akte angehängten, durch gemeinschaftliche Bermittelung der Höfe von Oestreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Russland festgestellten Artikel, unmittelbar in einen Tractat mit Seiner Majestät dem Könige der
Belgier zu verwandeln.

Art. 2.
Seine Majestät der Kaiser von Oestreich, König von Ungarn und Böhmen, Seine Majestät der König der Franzosen, Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Seine Majestät der König von Preußen, und Seine Majestät der Kaiser aller Russen erklären, daß die in vorgehendem Artikel erwähnten Artikel als von derselben Kraft und Gültigkeit anzusehen sind, als wären dieselben wörtlich in die gegenwärtige Acte eingerückt, und daß dieselben mithin unter die Gewährleistung Ihrer Majestäten gestellt sind.

Art. 3.
Die kraft des Wiener Vertrages vom 31. Mai 1815, zwischen Holland und Belgien bestandene Vereinigung, wird durch Seine Majestät den König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, als aufgelöst erkannt.

Art. 4.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt, und die Ratificationen zu London, innerhalb sechs Wochen oder früher, wenn dies möglich ist, ausgewechselt werden. Die Auswechselung dieser Ratificationen soll gleichzeitig mit jener der Ratifikationen des Staatsvertrages zwischen Holland und Belgien geschehen.

Zu Urkund dessen die betreffenden Bevollmächtigten gegenwärtigen Staatsvertrag unterzeichnet und ihre Wappensiegel darauf gedruckt haben.
So geschehen zu London am neunzehnten April, im Jahre der Gnade ein tausend acht hundert neun und dreißig.

(L. S.) Dedel. (L. S.) Senfft.
(L.S.) H. Sebastiani.
(L.S.) Palmerston.
(L. S.) Bulow.
(L. S.) Pozzo di Borgo.

 

Im Namen der Allerheiligsten und untheilbaren Dreifaltigkeit.
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, und Seine Majestät der König der Belgier, in Erwägung Ihrer mit den Höfen von Oestreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Russland, und zwar von Seiner Majestät dem Könige der Belgier, unterm 9. November 1831, und von Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, unter dem Heutigen, abgeschlossenen Staatsverträge, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, den Hrn.
Salomon Dedel,
Kommandeur des Niederländischen Löwen-Ordens, Kommandeur des Schwedischen Nordstern-Ordens, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Hofe Ihrer Britannischen Majestät;

Und Seine Majestät der König der Belgier, den Herrn
Sylvain Van de Weyer,
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Ihrer Britanischen Majestät, Offizier des Leopolds-Ordens, Großkreuz des Sächsisch-Ernestinischen-Ordens, des Ordens des Thurms und des Schwertes, des militair und religiösen Ordens der heiligen Moritz und Lazarus, Kommandeur des königlichen Ordens der Ehren-Legion, u. s. w.

Welche, nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1.
Das belgische Gebiet soll bestehen aus den Provinzen:
Süd-Brabant,
Lüttich,
Namür,
Hennegau,
West-Flandern,
Ost-Flandern,
Antwerpen, und
Limburg,
so wie sie einen Theil des im Jahr 1815 errichteten Königreiches der Niederlande ausgemacht haben, mit Ausnahme der in dem Art. 4 bezeichneten Districte der Provinz Limburg.
Das belgische Gebiet soll außerdem den im Art. 2 angegebenen Theil des Großherzogthums Luxembürg in sich begreifen.

Art. 2.
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, willigt ein. daß die Grenzen des belgischen Gebiets im Großherzogthume Luxemburg so seyn sollen wie sie nachfolgend beschrieben werden:

[...]

Art. 7.
Belgien, in den durch die in den Artikeln 1, 2 und 4 angegebenen Grenzen, wird einen unabhängigen und stets neutralen Staat bilden. Es soll verpflichtet sein, die nämliche Neutralität gegen alle andere Staaten zu beobachten.

[...]

Art. 26.
Der gegenwartige Staatsvertrag soll ratificirt, und die Ratifikationen sollen zu London, innerhalb sechs Wochen, oder wo möglich früher, ausgewechselt werden. Diese Auswechselung soll gleichzeitig mit jener der Ratificationen, des heute zwischen Sr. Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, und Ihren Majestäten dem Kaiser von Oestreich, Könige von Ungarn und Böhmen, dem Könige der Franzosen, der Königinn des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, dem Könige von Preußen und dem Kaiser aller Russen, abgeschlossenen Traktates vor sich gehen.
Zu Urkund dessen haben die genannten Bevollmächtigten gegenwärtigen Staatsvertrag unterzeichnet und ihre Wappensiegel darauf gedrückt.

So geschehen zu London am neunzehnten April, im Jahre der Gnade ein tausend acht hundert neun und dreißig.

(L. S.), Dedel.

(L. S.) Sylvain Van de Weyer.

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten erklärt, daß der vorstehende Vertrag den 26. Mai 1839 von S. M. dem Könige der Niederlande, und den 28. desselben Monats von S. M. dem Könige der Belgier ratificirt worden ist; so wie daß die gegenseitigen Ratificationen am 8. Juni 1839. zu London ausgewechselt worden sind.
Verstolk van Soelen.

Postkarte

The scrap of paper

 

siehe auch:

Postkarte

The scrap of paper

 

siehe auch:

Beitritts-Acte.

Nachdem die Bevollmächtigten der Höfe der Niederlande, Oestreichs, Belgiens, Frankreichs, Großbrittanniens, Preußens und Rußlands, die zwischen Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, und den fünf Mächten, und zwischen ihren Majestäten dem Könige der Niederlande, und dem Könige der Belgier; so wie zwischen den fünf Mächten, und Seiner Majestät dem Könige der Belgier, abgeschlossenen Tractate, heute unterzeichnet, haben die Bevollmächtigten gutgefunden, die mit Vollmachten der deutschen Bundesversammlung versehenen Bevollmächtigten Oestreichs und Preußens einzuladen, im Namen des deutschen Bundes, den in vorgedachten, Tractaten enthaltenen, das Großherzogthum Luxemburg betreffenden Bestimmungen, beizutreten.

Dem zufolge erklären die Bevollmächtigten Oestreichs und Preußens, kraft vorerwähnter Vollmacht, den deutschen Bund. vertretend, Großherzogthum Luxemburg betreffenden Gebiets-Bestimmungen, enthalten in den Artikeln 1 , 2 , 3 , 4 , 5, 6 und 7 des Anhangs zu den am heutigen Tage, zwischen Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, und den fünf Höfen, und zwischen den fünf Höfen und Seiner Majestät dem Könige der Belgier, so wie in den entsprechenden Artikeln des zu gleicher Zeit unterzeichneten Staatsvertrages zwischen Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, und Seiner Majestät dem Könige der Belgier, förmlich beitritt; und übernehmen gegen die Höfe der Niederlande, Destreichs , Belgiens, Frankreichs, Großbrittanniens, Preußens und Rußlands, im Namen des deutschen Bundes, die Verpflichtung, daß dieser in Allem den in den erwähnten Artikeln enthaltenen Bestimmungen nachkommen wird, welche, in so weit sie den deutschen Bund betreffen können, Wort für Wort also lauten:

Art. 1.
Das belgische Gebiet soll bestehen aus den Provinzen:
Süd-Brabant,
Lüttich,
Namür,
Hennegau,
West-Flandern,
Ost-Flandern.
Antwerpen, und
Limburg,
so wie, sie einen Theil des im Jahr 1815 errichteten Königreiches der Niederlande ausgemacht haben, mit Ausnahme der in dem Art. 4 bezeichneten Districte der Provinz Limburg. Das belgische Gebiet soll außerdem den im Art. 2 angegebenen Theil des Großherzogthums Luxemburg in sich begreifen.

Art. 2.
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, willigt ein, daß die Grenzen des belgischen Gebiets im Großherzogthume Luxemburg so seyn sollen wie sie nachfolgend beschrieben werden:
Von der Grenze Frankreichs ausgehend, zwischen Rodange, welches dem Großherzogthume Luxemburg verbleiben, und Athus, welches Belgien gehören soll, wird, nach der beiliegenden Karte, eine Linie gezogen werden, welche an Belgien die Straße von Arlon nach Longwy, die Stadt Arlon mit ihrem Weichbild, und die Straße von Arlon nach Bastogne überlassend, zwischen Messancy, welches auf dem belgischen Gebiete seyn und Clemency, das dem Großherzogthume Luxemburg verbleiben soll, durchgehen wird, um zu Steinfort auszulaufen, welcher Ort gleichfalls dem Großherzogthume Luxemburg verbleiben wird. Von Steinfort wird diese Linie in der Richtung nach Eischen, Hecbus, Guirsch, Oberpalen, Grendel, Rothomb, Parett und Perle bis nach Martelingen verlängert; so daß Hecbus, Guirsch, Grendel, Nothomb und Parett, Belgien ; dagegen Eischen, Oberpalen, Perle und Mattelingen dem Großherzogthume gehören sollen. Von Martelingen aus wird die erwähnte Linie dem Laufe der Sauer abwärts folgen, deren Thalweg zur Grenze zwischen beiden Staaten dienen soll, bis Tintingen gegenüber, wo sie in möglichst gerader Richtung nach der gegenwärtigen Grenze des Arrondissements Diekirch verlängert werden und zwischen Surret, Harlingen und Tarchamp, welche sie dem Großherzogthume Luxemburg lassen wird, und Honville, Livarchamp und Lautermännchen, welche zum belgischen Gebiete gehören sollen, durchgehen wird; hierauf die gegenwärtige Grenze des Arrondissements Diekirch, in der Umgegend von Donkolz und Sonlez, welche dem Großherzogthume verbleiben, erreichend, wird die fragliche Linie der gedachten Grenze bis an das preußische Gebiet folgen. Alle Gebiete, Städte, Plätze und Orte, die westlich dieser Linie liegen, sollen Belgien gehören, und alle Gebiete. Städte, Platze und Orte im Osten dieser Linie liegend, werden fortdauernd dem Großherzogthume Luxemburg zugehören. Es wird angenommen, daß die im Art. 6 erwähnten Grenz-Berichtigungs Commissäre, beim Ziehen dieser Linie sich, so viel möglich, an die oben gegebene Beschreibung, so wie an die Angaben der, zu mehrerer Deutlichkeit beigefügten Karte haltend, die Oertlichkeit und die gegenseitig daraus hervorgehende Zuträglichkeit berücksichtigen werden.

Art. 3.
Für die im vorhergehenden Artikel gemachten Abtretungen soll Sr. Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, eine Gebietsentfchädigung in der Provinz Limburg angewiesen werden.

Art. 4.
In Ausführung des die Provinz Limburg betreffenden Art. 1, und in Folge der Abtretungen, welche S . M. der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg im Art. 2 macht, wird gedachte S . M., entweder in Ihrer Eigenschaft als Großherzog von Luxemburg, oder um mit Holland vereinigt zu werden., dies Gebiet besitzen, dessen Grenzen nachstehend angegeben werden.:
1° Auf dem rechten Maas-Ufer:
Zu den alten holländischen Enclaven auf demgenannten Ufer in der Provinz Limburg sollen die Distrikte derselben Provinz, aufdemselben Ufer, welche den General-Staaten im J. 1790 nicht gehörten, zugefügt werden., so daß der Theil der gegenwärtigen Provinz Limburg, welcher am rechten Maas-Ufer liegt, und zwischen diesem Fluß gegen Westen, der preußischen Grenze gegen Osten., der gegenwärtigen Grenze der Provinz Lüttich gegen. Süden und holländisch Geldern gegen Norden begriffen ist, künftig ganz S. M. dem Könige der Niederlande, es sey in Seiner Eigenschaft als Großherzog von Luxemburg, oder um mit Holland vereinigt zu werden, gehören soll.
2° Auf dem linken Maas-Ufer:
Von dem südlichsten Punkte der holländischen Provinz Nord-Brabant ausgehend, soll, nach der beigefügten Karte, eine Linie gezogen werden, welche an der Maas, oderhalb Wessem, zwischen diesem Orte und Stevenswaardt, an dem Punkte, wo am linken Maas-Ufer die Grenzen der gegenwärtigen Arrondissemente Ruremonde und Maastricht, sich berühren, ausläuft, in der Art, daß Borgerot, Stamproy, Nieder-Itteren, Ittervoordt und Thorn, mit ihren Weichbilden, so wie alle übrigen nördlich dieser Linie liegenden Orte, zu dem holländischen Gebiete gehören.
Die alten holländischen Enclaven in der Provinz Limburg, auf dem linken Maas-Ufer, sollen Belgien gehören, mit Ausnahme der Stadt Maastricht, welche mit einem Gebiets-Umkreis von 1200 Toisen, von dem äußern Glazis des Platzes auf dem gedachten Fluß-Ufer an. von S. M. dem Könige der Niederlande in voller Souverainität und vollem Eigenthume besessen werden soll.

Art. 5.
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, wird sich mit dem Deutschen Bunde und den Agnaten des Hauses Nassau, über die Anwendung der in den Art. 3 und 4 enthaltenen. Bestimmungen, so wie über jedes weitere Abkommen verständigen, welches die erwähnten Artikel nothwendig machen könnten, sei es mit den obengenannten Agnaten des Hauses Nassau., oder mit dem deutschen Bunde.

Art. 6.
Mittelst der oben festgesetzten Gebiets-Bestimmung entsagt jeder der beiden Theile wechselseitig, und für immer, allen Ansprüchen auf die Gebiete, Städte, Plätze und Orte, welche innerhalb der Grenzen der Besitzungen des anderen Theils, so wie sie sich in den Artikeln 1, 2 und 4 beschrieben finden, liegen.
Gedachte Grenzen sollen, mit den vorhergehenden Artikeln übereinstimmend, durch niederländische und belgische Grenz-Berichtigungs-Commissäre, welche möglichst bald in der Stadt Maastricht sich vereinigen sollen, festgestellt werden.

Art. 7.
Belgien, in den durch die in den Artikeln 1, 2 und 4 angegebenen Grenzen, wird einen unabhängigen und stets neutralen Staat bilden. Es soll verpflichtet sein, die nämliche Neutralität gegen alle andere Staaten zu beobachten.
Die Bevollmächtigten der Niederlande, Oestreichs, Belgiens, Frankreichs, Großbrittanniens, Preußens und Rußlands nehmen, kraft ihrer Vollmachten, im Namen ihrer betreffenden Höfe, gedachten Beitritt seitens des deutschen Bundes, förmlich an.
Die gegenwärtige Beitritts-Urkunde soll durch die Höfe der Niederlande, Oestreichs, Belgiens, Frankreichs, Großbrittanniens, Preußens und Rußlands, so wie durch den deutschen Bund, mittelst eines Beschlusses des Bundestages, wovon die nöthige Zahl Abschriften zu machen sind, ratisizirt werden. Und die gegenseitigen Ratificationen sollen zu London, in der Zeit von 6 Wochen von heute an, oder wo möglich noch früher, und gleichzeitig mit der Auswechselung der Ratificationen der oben gedachten drei Verträge, ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten gegenwärtige Beitritts-Akte, unterzeichnet und ihre Wappensiegel darauf gedrückt.

So geschehen zu London den neunzehnten April im Jahre der Gnade ein Tausend acht hundert neun und dreißig.

(L. S.) Dedel. (L. S.) Senfft.
(L. S.) Senfft. (L. S.) Bülow.
(L. S.) Sylvain Van de Weyer,
( l . S.) H. Sebastiani.
(L. S.) Palmerston.
(L. S.)Bülow.
(L. S.) Pozzo di Borgo.

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiteurs ten erklärt, daß die vorstehende Beitritts-Urkunde der Bevollmächtigten von Oestreich und Preußen, Namens der deutschen Bundersammlung, am 26. Mai 1839, von Sr. Maj. dem Könige der Niederlande, und am 11. desselben Monats, durch den Präsidenten der obengemeldeten Bundesversammlung ratificirt worden ist ; wie auch, daß die gegenseitige Auswechselung der Ratificationen zu London am 8. Juni 1839 erfolgt ist.
Verstolk van Soelen.

(c) www.weyeriana.de · Letzte Änderung: 02. Januar 2022